Satzung des Vereins der Freunde der Humboldt-Schule in Kiel e.V.
- gültig ab 20. August 1997 -

§ 1
Der Verein der Freunde der Humboldt-Schule hat seinen Sitz in Kiel. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2
Der Verein hat den Zweck, das Interesse der Eltern an dem Schulleben zu steigern und
Beiträge und Spenden für die Humboldt-Schule zur Förderung der Erziehung und der
Bildung zu beschaffen.

§ 3
(1)    Dem Verein kann jeder angehören, der sich mit den Zielen und der Satzung des
Vereins einverstanden erklärt.


(2)    Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen
Beitrittserklärung.


(3)    Mitgliedern, die sich um den Verein verdient gemacht haben, kann von der
Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 4
(1)    Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.


(2)    Jedes Mitglied leistet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von ihm festgesetzt wird.

§ 5

(1)    Die Mitgliedschaft kann auch nach dem Ausscheiden des Kindes aus der Schule
fortbestehen.


(2)    Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.

§ 6
Die Organe des Vereins sind:  

a) die Mitgliederversammlung
b) der Beirat
c) der Vorstand

§ 7
(1)    Die Mitgliederversammlung des Vereins wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen,
mindestens jedoch einmal im Jahr oder wenn mehr als die Hälfte der
Vereinsmitglieder es schriftlich verlangen.


(2)    In der Jahrespflichtversammlung muss der Vorstand über seine Tätigkeit,
insbesondere über die Verwendung der Geldmittel Rechenschaft ablegen und
möglichst auch einen Vorschlag über die Gelder im neuen Vereinsjahr unterbreiten.


(3)    Die Aufgaben der Mitlgiederversammlung sind:
a)    Die Wahl des Vorstandes.
b)    Die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung erfolgt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitlgieder.
c)    Begründung von Ehrenmitgliedschaften.
d)    Satzungsänderungen.
e)    Auflösung des Vereins.

(4)    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer* oder ein
vom Vorstand bestimmtes Vereinsmitglied in einem Protokoll niedergelegt.
(5)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

§ 8
(1)    Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternbeiräte und den
Elternvertretern der Studienstufe, soweit sie Mitglieder des Vereins sind, und aus
dem Schulleiter oder dessen Vertreter kraft seines Amtes.


(2)    Mitglieder des Beirates können sich bei Verhinderung vertreten lassen.


(3)    Aufgaben des Beirates:
1.    Der Beirat legt den Gesamtrahmen der durch den Schulverein zu fördernden
Vorhaben fest.
2.    Er benennt die Beisitzer im Vorstand.

§ 9
(1)    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, einem Schriftführer und
einem Kassenwart. Der Vorstand wird durch die Mitglieder gewählt. Der Schriftführer
ist gleichzeitig 2. Vorsitzender.
Der Vorstand wird ergänzt durch zwei Beisitzer, die vom Beirat benannt werden.


(2)    Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind:
Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart.
Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


(3)    Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist
möglich.


(4)    Jedes Vorstandsmitglied hat die Geschäfte bis zur Wahl eines Nachfolgers
fortzuführen.


(5)    Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus.


(6)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und bestimmt die Verwendung der
Geldmittel entsprechend der Satzung und im Sinne der zu fördernden Vorhaben.

§ 10

(1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(2)    Alle vom Verein an die Schule übergebenen Sachen und Gegenstände bleiben
Eigentum des Vereins. Sie werden der Schule zum unentgeltlichen Gebrauch bzw.
Verbrauch überlassen und sind als Vereinseigentum zu kennzeichnen und zu
katalogisieren.

§ 11
(1)    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit  
¾-Mehrheit der Anwesenden.
(2)    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, Sektion
Kiel, die es für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.


-    eingetragen im Vereinsregister am 28. Oktober 1976 Amtsgericht Kiel, Abt. 5, unter
der Geschäftsnummer 5 VR 1860 –


 * Hier und im Folgenden ist aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die weibliche Form verzichtet worden.